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FlexMstrV

§ 7Weitere Anforderungen

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Flexografen-Handwerk

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059d7e466813f6ee0f2e8ceeef51cb01ffec19364cc52904686b0f2d54c9a750

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