Zum Gesetzesinhalt

FlErwV

Anlage 4(zu § 7)

Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer (§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)
1.
Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ersichtlich ist und
-
der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder
-
der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder
-
der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,
hervorgeht
2.
Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades)
3.
Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile
4.
Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will
4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt
5.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt
6.
Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfüllt
Bei Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich
7.
Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 135 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 833b6e9c2de33884f00762758278a3b25c3adcea5bb22ec4119ea7b9bb07bb4c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1928 BGBGesetzliche Erben vierter Ordnung

    „… gsgesetzes (Ehegatten, Lebenspartner, oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades) 3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft: Nachweis der zustehenden b …“