FlechtwAusbV
§ 10Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.
Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht:
Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware, eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Oberflächenbehandlung.
Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung. Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechniken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeitsaufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten.
- 1.
- im Prüfungsbereich Gestaltung:
- a)
- Beschreiben der Vorgehensweise beim Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Anforderungen, Konstruktions- und Flechttechniken und
- b)
- Erstellen von Skizzen und Entwurfszeichnungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Fertigung:
- a)
- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung und Fertigung von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Produktqualität, Herkunft, Aufbereitung und Eigenschaften der Materialien, Flecht- und Verbindungstechniken, Werkzeug- und Maschinentechnologie sowie Methoden der Oberflächenbehandlung,
- b)
- Durchführen von Material- und Kostenberechnungen und
- c)
- Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Gestaltung | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Fertigung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Fertigung | 50 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0044b265d7c964b06c61b0a08b939d1bb1da2e03d096e52fd77aa02ae8a6532