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FlaggAnO 1996

Anhang 2

Anordnung über die deutschen Flaggen

(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung,
2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
    der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
  die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,
  der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
    die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) die Bundesminister und Bundesministerinnen
  die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
  der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden
  die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
  die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
  die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
    die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
  die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
  die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,
  der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bdc807bd0618c40031b773fd2724cb5085197cbc91cb0efce30f52d564447bd

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