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FKeramAusbV

§ 9Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6d727cd43f8be3f7fb009028447903581085f18d3a931b8f30b06cdc061e097

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