FKeramAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen,
- 7.
- Produktionsablauf in der Feinkeramik,
- 8.
- Formen von Figurenteilen,
- 9.
- Gießen von Figurenteilen,
- 10.
- Retuschieren von Figurenteilen,
- 11.
- Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren,
- 12.
- Belegarbeiten,
- 13.
- Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,
- 14.
- Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6d727cd43f8be3f7fb009028447903581085f18d3a931b8f30b06cdc061e097