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FKeramAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen,
7.
Produktionsablauf in der Feinkeramik,
8.
Formen von Figurenteilen,
9.
Gießen von Figurenteilen,
10.
Retuschieren von Figurenteilen,
11.
Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren,
12.
Belegarbeiten,
13.
Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,
14.
Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6d727cd43f8be3f7fb009028447903581085f18d3a931b8f30b06cdc061e097

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