FKüAusbV
§ 9Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
- 1.
- Listen für den Waren- und den Materialbedarf zu erstellen,
- 2.
- die Arbeitsschritte zu planen und
- 3.
- den Arbeitsplatz einzurichten.
- 1.
- Salate, Eierspeisen oder einfache Gemüsegerichte zuzubereiten und anzurichten,
- 2.
- vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- den Arbeitsplatz einzurichten,
- 4.
- Arbeitstechniken und Schnitttechniken anzuwenden und
- 5.
- die Hygieneanforderungen zu beachten.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 20 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 80 Prozent.
Aufh: Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0940a20f616c96d6970effa646f7bbe797c3128aef09fa4cc38f6d1680e697e8