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FKüAusbV

§ 9Prüfungsbereich

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Listen für den Waren- und den Materialbedarf zu erstellen,
2.
die Arbeitsschritte zu planen und
3.
den Arbeitsplatz einzurichten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Salate, Eierspeisen oder einfache Gemüsegerichte zuzubereiten und anzurichten,
2.
vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen,
3.
den Arbeitsplatz einzurichten,
4.
Arbeitstechniken und Schnitttechniken anzuwenden und
5.
die Hygieneanforderungen zu beachten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 20 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 80 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0940a20f616c96d6970effa646f7bbe797c3128aef09fa4cc38f6d1680e697e8

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