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FKüAusbV

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern,
2.
Annahme und Einlagerung von Waren,
3.
Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Speisenzubereitung sowie Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln,
4.
Anwendung der grundlegenden Arbeitstechniken in der Küche,
5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst,
6.
Zubereitung von Salaten, Eierspeisen, einfachen Speisen und Gerichten aus pflanzlichen Nahrungsmitteln und aus Pilzen,
7.
Anrichten und Garnieren von kalten Gerichten, von Süßspeisen und von Desserts,
8.
Zubereitung von einfachen Suppen, Soßen und Eintöpfen,
9.
Zubereitung von Sättigungsbeilagen und
10.
Zubereitung von einfachen Fleisch- und Fischgerichten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt und
5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0940a20f616c96d6970effa646f7bbe797c3128aef09fa4cc38f6d1680e697e8

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