Zum Gesetzesinhalt

FischWiVorschrAufhG

§ 2Überleitungsvorschrift

Gesetz zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung

Auf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die Fischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d5dfc10920cf9787392db51128f49fd78f6e9a8e6a27989dc77c9126ea9b48f

XML-Quelle beim Herausgeber