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FischWiMeistPrV

§ 10Übergangsvorschriften

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb0c98277c08035c8f2b45bbf0755f244f00b8bc5cac7778a2739f8daafbdd04

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