FischRDV 1998
§ 38Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 6 Roten Thun im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder
- 3.
- als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082