FischRDV 1998
§ 26Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,
- 2.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,
- 3.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,
- 4.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,
- 5.
- entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,
- 6.
- entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,
- 7.
- entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,
- 8.
- entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 9.
- entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,
- 10.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,
- 11.
- als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder
- 12.
- entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.
- 1.
- entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082