FischRDV 1998
§ 1Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,
- 6.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,
- 8.
- entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,
- 10.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine anbringt,
- 11.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper anbringt,
- 12.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,
- 13.
- entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder
- 14.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082