Zum Gesetzesinhalt

FischDNKVtrG

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210720959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f7b5d0f144eb904ef5634540c0d1dc565103eb96b236f64afc00623f8f3be84

XML-Quelle beim Herausgeber