FintMechAusbV
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und nach Eigenschaften und Verwendungszweck wirtschaftlich einzusetzen,
- 3.
- Konfektions-, Näh- und Bezieharbeiten auszuführen,
- 4.
- Bauteile auf Grundlage technischer Dokumente durch manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren herzustellen sowie zu Baugruppen zu fügen,
- 5.
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 6.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 8.
- manuelle und maschinelle Fertigungs- und Fügeverfahren zu unterscheiden,
- 9.
- technische Berechnungen durchzuführen,
- 10.
- steuerungstechnische Elemente zu identifizieren, ihrer Verwendung zuzuordnen sowie Schaltpläne zu lesen und zu ergänzen,
- 11.
- Wartungspläne auszuwerten,
- 12.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 13.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c23d844bf913ec18af294335bdb280a984d1013ed206d2b56074a71ddb3884e6