FintMechAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 2.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
- 3.
- Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen,
- 5.
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 6.
- Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente,
- 7.
- Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen,
- 8.
- Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,
- 9.
- Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse,
- 10.
- Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen,
- 11.
- Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur und
- 12.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
- 4.
- Digitalisierte Arbeitswelt.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c23d844bf913ec18af294335bdb280a984d1013ed206d2b56074a71ddb3884e6