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FintMechAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
2.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
3.
Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
4.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen,
5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
6.
Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente,
7.
Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen,
8.
Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,
9.
Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse,
10.
Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen,
11.
Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur und
12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
4.
Digitalisierte Arbeitswelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c23d844bf913ec18af294335bdb280a984d1013ed206d2b56074a71ddb3884e6

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