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FintMechAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§  6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  7Inhalt von Teil 1
§  8Prüfungsbereich von Teil 1
§  9Inhalt von Teil 2
§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11Prüfungsbereich Montageauftrag
§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung
§ 13Prüfungsbereich Interieurtechnologien
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Zusatzqualifikation
Additive Fertigungsverfahren
§ 17Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 18Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 19Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c23d844bf913ec18af294335bdb280a984d1013ed206d2b56074a71ddb3884e6

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