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FinStabG

§ 7Verschwiegenheitspflicht

Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 10.7.2020 I 1633

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236910012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61633cefe222e631f71631dc2890451937fde91f8ee67889a911ecd42edfc00f

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