FinDPrV
§ 14Inhalte im Prüfungsteil B (Geschäftskunden)
- 1.
- quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren,
- 2.
- Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten,
- 3.
- Marktpositionierung des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren,
- 4.
- zielgerichtetes und motivierendes Führen und individuelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Erreichen der Unternehmensziele,
- 5.
- Ausbildung planen und durchführen.
- 1.
- Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat ansprechen und gewinnen,
- 2.
- Vertriebsziele setzen und die Vertriebs- und Betreuungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Aspekten steuern,
- 3.
- die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und bewerten,
- 4.
- die private und unternehmerische Situation von Kunden erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung entwickeln.
- 1.
- Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der Finanzierbarkeit bewerten,
- 2.
- die Bonität des Kundenunternehmens bewerten,
- 3.
- die für die Erreichung der Kundenziele angemessenen Finanzierungsmodelle und -produkte unter Berücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten auswählen,
- 4.
- die laufende Finanzierungsüberwachung und -anpassung begleiten.
- 1.
- Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen zu Sach- und Vermögensrisiken durchführen,
- 2.
- Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener unternehmerischer Risiken beraten,
- 3.
- geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung auswählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln,
- 4.
- Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Risikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpassen.
- 1.
- rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge und deren Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darstellen,
- 2.
- Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Auswirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analysieren und bewerten,
- 3.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens bezüglich der Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten,
- 4.
- Unternehmen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf rechtliche, betriebliche und persönliche Veränderungen beraten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a703652ead93fe442e255b0ee742fcce94f06af489dbde91880db086ac3403de