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FinDPrV

§ 1Fortbildungsabschlüsse

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft

Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen
1.
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
2.
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a703652ead93fe442e255b0ee742fcce94f06af489dbde91880db086ac3403de

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