(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
(2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen:
1.
zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
2.
spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin um bis zu einen Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.
(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
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