Zum Gesetzesinhalt

FinDASa

§ 1Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
(2) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fad79f31783c32531da39f9eed4b88b48997b1ff56be1c33a7d34727215ec7b

XML-Quelle beim Herausgeber