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FAG

§ 17Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet. § 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 255

Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 255 ist berücksichtigt

Sonst: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 227 ist berücksichtigt

Sonst: Das G tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 20 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 21 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 2 Nr. 21 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522; § 20 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395600001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc4f149e2d9ddbe6ac071147c6af66dbab383bdb5eab37c6620a1c02cf35e2f4

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