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FinAusglG2018DV 2

§ 3Abschlusszahlungen für 2018

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg2 182 072,74 Euro
von Bayern3 112 489,18 Euro
von Bremen1 129 090,80 Euro
von Hamburg70 623,16 Euro
von Hessen2 351 083,54 Euro
von Thüringen259 634,86 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin2 965 831,69 Euro
an Brandenburg624 706,13 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern798 260,65 Euro
an Niedersachsen1 046 876,80 Euro
an Nordrhein-Westfalen342 188,72 Euro
an Rheinland-Pfalz325 353,45 Euro
an das Saarland87 614,22 Euro
an Sachsen1 800 559,97 Euro
an Sachsen-Anhalt930 922,21 Euro
an Schleswig-Holstein182 680,46 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DF0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94a92957d0c6c0e0174de6f3a40a25c895f68cb27deeb571867b0296e4880327

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