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FinAusglG2011DV 2

§ 3Abschlusszahlungen für 2011

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Bayern13 917,43 Euro
von Berlin17 295,59 Euro
von Bremen23 940,59 Euro
von Hamburg5 712,12 Euro
von Hessen6 309,61 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern1 948,57 Euro
von Niedersachsen20 432,47 Euro
von Rheinland-Pfalz11 917,30 Euro
von dem Saarland20 819,59 Euro
von Sachsen42 382,85 Euro
von Sachsen-Anhalt7 696,23 Euro
von Schleswig-Holstein46 228,98 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Baden-Württemberg17 593,31 Euro
an Brandenburg17 061,57 Euro
an Nordrhein-Westfalen182 764,69 Euro
an Thüringen1 181,72 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 800303e4857415216b27ca9355ef1afd75aa07949674ac2aeae409f25467be0a

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