FinÄndG 1967
Art 12 Bundesrückerstattungsgesetz
Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
- 1.
- Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und für Härteleistungen nach den §§ 44 und 44a dieses Gesetzes werden für die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils 200.000.000 Deutsche Mark festgesetzt.
- 2.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für ein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszuschieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben der Fälligkeit ausgenommen werdenRechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,Rechtsansprüche von Berechtigten oder Härteausgleichszahlungen an Antragsteller, die ein bestimmtes Alter erreicht haben.Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teilweise hinausgeschoben wird, sind im folgenden Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu befriedigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8.6.1989 I 1026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012599967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b12521ed5d59ea063426a2ca2bbcb28ef553503e03bc72cbdc6ba72fbbbace9b