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FinÄndG 1967

Art 12 Bundesrückerstattungsgesetz

Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil

Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland (BRüG-Saar) vom 12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit folgender Maßgabe:
1.
Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und für Härteleistungen nach den §§ 44 und 44a dieses Gesetzes werden für die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils 200.000.000 Deutsche Mark festgesetzt.
2.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für ein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszuschieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben der Fälligkeit ausgenommen werden
Rechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,
Rechtsansprüche von Berechtigten oder Härteausgleichszahlungen an Antragsteller, die ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teilweise hinausgeschoben wird, sind im folgenden Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu befriedigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8.6.1989 I 1026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012599967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b12521ed5d59ea063426a2ca2bbcb28ef553503e03bc72cbdc6ba72fbbbace9b

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