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FinÄndG 1967

§ 3

Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil

Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8.6.1989 I 1026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012599967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b12521ed5d59ea063426a2ca2bbcb28ef553503e03bc72cbdc6ba72fbbbace9b

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