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FHBLeistBV

§ 5Forschungs- und Lehrzulagen

Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der FH Bund (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.
(2) Zulagen nach Absatz 1 können als laufende monatliche Zahlungen, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, oder als Einmalzahlung vergeben werden. Sie dürfen jährlich den Betrag des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR355000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5988733c5db6ee5e2b47aea05764970658b2cddb60132fcf7d0f64e60a0e34d

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