FGO
§ 21
- 1.
- nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2.
- einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
- 3.
- seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 4.
- die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5.
- seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 12 Abs. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014770965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84edc38a7709b6ce7a420492feff927db85297864c8a40576567fb132ae02243