Zum Gesetzesinhalt

FFGV 1993

§ 1

Verordnung zum Filmförderungsgesetz

(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2001 I 2604

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056200993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): becbdad0c127e700f15c4dd9b0a967dd044f6cf56f382309ca420ca4a2e256f7

XML-Quelle beim Herausgeber