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FFG

§ 92Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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