FFG
§ 88Aufhebung von Förderbescheiden
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- er seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
- 2.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 4.
- die nach § 73 Absatz 3 Satz 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 5.
- Auszahlungshindernisse nach § 86 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
- 1.
- das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung, die erste Drehbuchfassung oder die produktionsreife und projektgerechte Beschreibung von dem beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
- 2.
- sie der Verpflichtung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
- die Werke entgegen § 76 Absatz 2 verwendet worden sind.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085