(1) Bei mit Referenzmitteln herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals einschließlich den arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen.
(2) Für an der Produktion beteiligte Urheberinnen und Urheber sowie leistungsschutzberechtigte Künstlerinnen und Künstler muss die in bestehenden Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewährt werden.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der mit Referenzmitteln herzustellende Film weiteren branchenüblichen Anforderungen in Bezug auf angemessene Beschäftigungsbedingungen und Altersvorsorgeangebote für das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal entsprechen soll.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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