(1) Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten
1.
die drehbuchschreibende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30 000 Euro, und
2.
die regieführende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30 000 Euro.
Der Hersteller des programmfüllenden Films gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 erhält die übrigen zuerkannten Mittel. Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 die Höhe der maximal zu erhaltenden Beträge abweichend von Satz 1 festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(2) Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn, die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart. Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1 vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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