FFG
§ 41Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat;
- 2.
- zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist;
- 3.
- für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen genutzt wurden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben;
- 4.
- die regieführende Person Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt;
- 5.
- der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat;
- 6.
- der Film in deutscher Sprache oder mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird und
- 7.
- mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;
- b)
- die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
- c)
- der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
- d)
- die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;
- e)
- die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit den Lebensrealitäten von gesellschaftlichen Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;
- f)
- die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;
- g)
- die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit kunstschaffenden Personen oder Kunstgattungen;
- h)
- der Film eignet sich in besonderer Weise für die Film- und Medienbildung von Kindern und Jugendlichen.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 116 GG
„… Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben; 4. die regieführende Person Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäisch …“