FFG
§ 32Satzung
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
- 2.
- das Rechnungswesen,
- 3.
- die Rechnungslegung,
- 4.
- die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt,
- 5.
- das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5,
- 6.
- die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach § 13,
- 7.
- die Zuständigkeiten innerhalb der Filmförderungsanstalt bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Organe und Förderkommissionen und
- 8.
- die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085