(1) Als Anbieter von Videoabrufdiensten im Sinne des § 130 gilt derjenige Anbieter, der gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern diesen Dienst als Inhaber von Lizenzrechten erbringt.
(2) Werden Videoabrufdienste von Anbietern verwertet, die nicht die redaktionelle Verantwortung für den Videoabrufdienst tragen, und ist zwischen dem nicht redaktionell verantwortlichen Anbieter und dem redaktionell verantwortlichen Anbieter eine Erlösbeteiligung vorgesehen, ist für die Berechnung der Erlösbeteiligung die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
(3) Werden die Einnahmen des redaktionell verantwortlichen Anbieters bereits bei der Berechnung der unmittelbar von diesem zu zahlenden Filmabgabe berücksichtigt, sind diese bei der Ermittlung der Abgabenhöhe des nicht redaktionell verantwortlichen Anbieters nicht erneut zu berücksichtigen.
(4) Werden Videoabrufdienste von nicht redaktionell verantwortlichen Anbietern verwertet, hat der redaktionell verantwortliche Anbieter dem Verwerter die für die Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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