(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 2 Nummer 3 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 regeln.
(2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.
(3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist, wer Inhaberin oder Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland ist. Wer antragsberechtigt ist, wenn es eine Rechteinhaberin oder einen Rechteinhaber nicht mehr gibt, bestimmt die Richtlinie nach Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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