FFG
§ 101Aufhebung von Förderbescheiden
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
- 2.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 4.
- die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 5.
- Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085