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FFG

§ 1Filmförderungsanstalt

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.
(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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