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FeV2010AusnV 2

§ 1

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten beschussgeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis einschließlich 4 100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 1.6.2017 I 1354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ed37ca516772fdd2374834ed0840baee76e88d0c18c494b1552b0a2d40efe8

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 FeVEinteilung der Fahrerlaubnisklassen

    „Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo …“