FeuAO
§ 1Geltungsbereich, Begriffe
- 1.
- Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen),
- 2.
- Anlagen zur Verteilung von Wärme,
- 3.
- Anlagen zur Warmwasserversorgung,
- 4.
- Leitungen für Brennstoffe,
- 5.
- Aufstellräume von Feuerstätten.
- 1.
- Nennwärmeleistung
- a)
- die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
- b)
- die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen
- c)
- die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung,
- 2.
- höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR115570990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f23ece0bf9d9390d56c5321963473a72b339db6ff0676cd37e007b5cf84099a