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§ 5Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7813ede7d9faaf89951e540796220c61c005b5e787c31cb8752de347d68aeaaa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42c HwO
„Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 au …“