FernUSG
§ 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025250976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c28cd4c5a5785f63eeebfa1487b52b61d89c6fdf676d12cbced7734ad46cf1e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 356b BGBWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
„Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“