FernUSG
§ 26Gerichtsstand
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
- 1.
- nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
- 2.
- für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025250976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c28cd4c5a5785f63eeebfa1487b52b61d89c6fdf676d12cbced7734ad46cf1e0