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FernstrÜG

§ 2Anordnungskompetenz des Bundes

Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 284

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR314400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6026d27945467e71096542d0603e4603aa2eec4a3c7918473c50934a04db513f

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