FeinOAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,
- 2.
- Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,
- 3.
- Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,
- 5.
- Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,
- 6.
- Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 8.
- Anwenden des Qualitätsmanagements,
- 9.
- Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,
- 10.
- Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,
- 11.
- Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,
- 12.
- Instandhalten von Betriebsmitteln und
- 13.
- Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756