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FeinOAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,
2.
Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,
3.
Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
4.
Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,
5.
Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,
6.
Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
7.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
8.
Anwenden des Qualitätsmanagements,
9.
Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,
10.
Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,
11.
Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,
12.
Instandhalten von Betriebsmitteln und
13.
Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756

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