FDZGesV
§ 7Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
- 1.
- Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben,
- 2.
- die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,
- 3.
- Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und
- 4.
- kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d94fc9f80935d349622cb43ba6f864090e88c1ee50093919b3f0e69d97adc8c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 303e SGB 5Datenverarbeitung
„… onymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit 1. Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtu …“
- § 337 SGB 5Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
„… verlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind, 3. Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und 4. kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt. (2) Die Dat …“
- § 342 SGB 5Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
„… satz 2 Satz 1 vorliegt. (2) Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist übermittelt.“
- § 344 SGB 5Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte
„… ch gemacht, soweit 1. Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben, 2. die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind, 3. Versic …“