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FAVO

§ 2

Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen

(1) Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.
(2) Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 3 Abs. 2 V v. 21.1.2003 I 93

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR289700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20aedfe8f52f5f4178285fb409115e357a66dfc858522ca81a38d3bea2bf1641

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