FAVO
§ 1
Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen
Stand: Geändert durch § 3 Abs. 2 V v. 21.1.2003 I 93
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR289700001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20aedfe8f52f5f4178285fb409115e357a66dfc858522ca81a38d3bea2bf1641
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 35a SGB 5Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung
„Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden aufgrund der Vorgaben des § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für die jeweilige Sta …“